HöttingenSchöne RadwegeWeiboldshausenLändliche IdylleHöttingenFrüher Preußen - heute BayernFiegenstall

Höttingen

Die erste urkundliche Erwähnung erfolgte erst 1253, dennoch wird angenommen, dass der Ort ebenso alt ist wie die umliegenden Dörfer. Der damalige Ortsadelige war Albert von Hettingen. Der Ort war Filialkirche von Weiboldshausen.

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Schöne Radwege

Ein Radurlaub in unserer Gemeinde ist optimal für Naturliebhaber. Genießen Sie Ihren Ausflug auf den ländlichen Flurwegen mit wenig Verkehr.

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Weiboldshausen

Unsere Gemeinde blickt auf eine über 1000 Jahre alte Geschichte zurück. Entdecken Sie auf Ihren Streifzügen neue Eindrücke und Motive.

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Ländliche Idylle

Unterwegs genießen Sie die ländlichen Impressionen und probieren einheimische Spezialitäten. Treten Sie nach Lust in die Pedale und genießen Sie die Stille und die Natur

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Höttingen

Im Zuge der Verwaltungsreformen in Bayern entstand dem Gemeindeedikt von 1818 die Gemeinde, die heutige Form entstand mit der Gemeindegebietsreform 1972 in Bayern. Seit 1978 besteht die Gemeinde in der jetztigen Form.

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Früher Preußen - heute Bayern

Der Ort im heutigen Mittelfranken gehörte zum 1792 von Preußen erworbenen Fürstentum Ansbach. Als Teil Ansbachs fiel Höttingen im Vertrag von Paris (Februar 1806) durch Tausch an Bayern.

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Fiegenstall

Fiegenstall liegt auf einer Anhöhe oberhalb des Feldbachtales. 1070 fand die erste von Bischof Gundekar vollzogene Kirchenkonsekration statt. An den Ausgängen stehen 4 Feldkreuze – Kreuzbuck, Feldkreuz am Ellinger Weg, Kreuz am Pleinfelder Weg, Kreuz am Eichstätter Weg. Ein 5.Kreuz steht am Waldrand Richtung Pleinfeld.

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Corona Infos

 Infos zur Corona Krise der Gemeinde Höttingen

Aufgrund der Corona-Pandemie bleiben die Einrichtungen der Gemeinde (Kindergarten, Spielplätze, Sportpätze, Versammlungsstätten, Jugendtreffs  usw.) bis auf Weiteres geschlossen. Mit diesen Maßnahmen soll die Zahl der persönlichen und sozialen Kontakt auf Mindestmaß heruntergefahren werden. 

Infos auf Bay Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Infos vom Bay. Landtag

Ministerpräsident Söder hat am 16.03.2020 den Katastrophenfall ausgerufen. Um die Verbreitung des Virus zu verlangsamen, somit gelten ab sofort folgende Maßnahmen:

  1. Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit untersagt. Hiervon ausgenommen sind private Feiern in hierfür geeigneten privat genutzten Wohnräumen, deren sämtliche Teilnehmer einen persönlichen Bezug (Familie, Beruf) zueinander haben. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Dies gilt ab 17.03 bis einschließlich 19.04.2020.
  2. Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens, dienen, sondern der Freizeitgestaltung, wird untersagt. Hierzu zählen insbesondere Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Wellnesszentren, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Jugendhäuser. Dies gilt ab 17.März bis einschließlich 19.April 2020.
  3. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen hiervon sind in der Zeit von 06:00 bis 15.00Uhr Betriebskantinen sowie Speiselokale und Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Ausgenommen sind zudem die Abgaben von Speisen zum Mitnehmen bzw. die Auslieferung: dies ist jederzeit zulässig. Es muss sichergestellt sein, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 Meter beträgt und dass sich in den Räumen nicht mehr als 30 Personen aufhalten. Weiter ausgenommen sind Hotels, soweit ausschließlich Übernachtungsgäste bewirtet  werden. Dies gilt ab 18.März bis einschließlich 31.März 2020.
  4. Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art. Hiervon ausgenommen sind der Lebensmittelhandel., Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen und der Online-Handel. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Ziffer 4 genannten Ausnahmen erlaubt. Dies gilt ab 18.März bis einschließlich 31.März 2020.
  5. Kreisverwaltungsbehörden können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit  dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Die Öffnung von Einkaufsmöglichkeiten ist nur für die in Ziffer 4 genannten Ausnahmen erlaubt. Dies gilt ab 18.März bis einschließlich 31.März 2020.