Infos zur Corona Krise der Gemeinde Höttingen
Aufgrund der Corona-Pandemie bleiben die Einrichtungen der Gemeinde (Kindergarten, Spielplätze, Sportpätze, Versammlungsstätten, Jugendtreffs usw.) bis auf Weiteres geschlossen. Mit diesen Maßnahmen soll die Zahl der persönlichen und sozialen Kontakt auf Mindestmaß heruntergefahren werden.
Infos auf Bay Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Infos vom Bay. Landtag
Ministerpräsident Söder hat am 16.03.2020 den Katastrophenfall ausgerufen. Um die Verbreitung des Virus zu verlangsamen, somit gelten ab sofort folgende Maßnahmen:
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Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit untersagt. Hiervon ausgenommen sind private Feiern in hierfür geeigneten privat genutzten Wohnräumen, deren sämtliche Teilnehmer einen persönlichen Bezug (Familie, Beruf) zueinander haben. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Dies gilt ab 17.03 bis einschließlich 19.04.2020.
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Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens, dienen, sondern der Freizeitgestaltung, wird untersagt. Hierzu zählen insbesondere Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Wellnesszentren, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Jugendhäuser. Dies gilt ab 17.März bis einschließlich 19.April 2020.
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Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen hiervon sind in der Zeit von 06:00 bis 15.00Uhr Betriebskantinen sowie Speiselokale und Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Ausgenommen sind zudem die Abgaben von Speisen zum Mitnehmen bzw. die Auslieferung: dies ist jederzeit zulässig. Es muss sichergestellt sein, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 Meter beträgt und dass sich in den Räumen nicht mehr als 30 Personen aufhalten. Weiter ausgenommen sind Hotels, soweit ausschließlich Übernachtungsgäste bewirtet werden. Dies gilt ab 18.März bis einschließlich 31.März 2020.
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Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art. Hiervon ausgenommen sind der Lebensmittelhandel., Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen und der Online-Handel. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Ziffer 4 genannten Ausnahmen erlaubt. Dies gilt ab 18.März bis einschließlich 31.März 2020.
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Kreisverwaltungsbehörden können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Die Öffnung von Einkaufsmöglichkeiten ist nur für die in Ziffer 4 genannten Ausnahmen erlaubt. Dies gilt ab 18.März bis einschließlich 31.März 2020.